§ 178a StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Sechster Abschnitt

ZUSAMMENTREFFEN VON FREIHEITSSTRAFEN UND VORBEUGENDEN MASSNAHMEN

§ 178a.

(1) Bei der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die im § 24 des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge des Vollzuges gegenüber einer an demselben Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt worden ist.

(2) Sind an derselben Person die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren Strafzeit insgesamt zwei Jahre übersteigt, zu vollziehen, so ist nach § 68a Abs. 1 lit. b vorzugehen.

(3) Die Zeit der Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen, die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028343

alte Dokumentnummer

N2196924283S

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