§ 178a.
Der in diesem Bundesgesetz und in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen enthaltene auf die Beschwerdeabteilung des Patentamts bezogene Begriff „Beschwerdeabteilung“ wird jeweils durch den Begriff „Rechtsmittelabteilung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR40113391
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