§ 178 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Sachhaftung für den Zoll

§ 178.

(1) Waren, für die die Zollschuld unbedingt oder bedingt entstanden ist, haften ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für den auf sie entfallenden Zoll und können aus diesem Grund nach Maßgabe des § 20 der Bundesabgabenordnung vom Zollamt beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld.

(2) Hinsichtlich von Waren, die gestohlen wurden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sind, greift die Haftung nach Abs. 1 nur Platz, wenn die betreffenden Waren nicht in das Zollausland zurückgebracht werden.

(BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 10)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049717

alte Dokumentnummer

N3198810547F

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