2. Hauptstück
Wahlen
1. Abschnitt
Kosten – Wahlordnung Kosten
§ 178.
Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen der Kammerorgane ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057648
alte Dokumentnummer
N3199958102L
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