Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
§ 178.
Wenn ein neuerlicher Zustellversuch keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite Zustellversuch erfolglos ist, sind nichtbescheinigte Postsendungen, die wegen ihrer Ausmaße nicht in einen Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach, Abgabebriefkasten) eingelegt werden können, auf denen Gebühren und Auslagen vermerkt oder die nur gegen Einziehung eines Betrages abzugeben sind, sowie gewöhnliche Rückscheinbriefe und bescheinigte Postsendungen beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten. Der Empfänger ist schriftlich zu benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt zur Abholung bereitgehalten wird. Sonstige nichtbescheinigte Postsendungen sind als unzustellbar zu behandeln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146067
alte Dokumentnummer
N9195722747L
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