§ 178 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

DRITTER TEIL

Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT I

Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

1. Unterabschnitt

Ersatzansprüche im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Ersatzansprüche des Versicherungsträgers

§ 178.

Der Versicherungsträger hat gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihm erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt. Die Träger der Unfallversicherung haben dem Versicherungsträger den jeweiligen Aufwand für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 180 zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098675

alte Dokumentnummer

N6197846542L

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