§ 178 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Freigestellte Sektorenauftraggeber im Bereich des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl oder Gas

§ 178.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt, mit Ausnahme dieser Bestimmung, nicht für Sektorenauftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete in Österreich zum Zweck des Aufsuchens oder der Förderung von Erdöl oder Gas im Sinne des § 171 nutzen (freigestellte Sektorenauftraggeber). Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen (§§ 4 bis 6) haben diese Sektorenauftraggeber ausschließlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu beachten. Insbesondere haben diese Sektorenauftraggeber den Unternehmen, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat auf Grund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.

(2) Freigestellte Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 haben der Kommission alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Zuschlagserteilung bekannt zu geben.

(3) Freigestellte Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 Euro (Anm. 1) betragen hat, der Kommission bekannt zu geben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2010)

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(Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 513/2013, ab 1.1.2014: 414 000 €

  1. gem äß K, BGBl. II Nr. 438/2015, ab 1.1.2016: 418 000 €
  1. gem äß K, BGBl. II Nr. 411/2017, ab 1.1.2018: 443 000 €)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Schlagworte

Bauauftrag, Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135776

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