Bergung von Personen (Tote, Vermißte)
§ 177a
(1) Nach im § 97 angeführten Unfällen kann auch die Bergung von Personen (Tote, Vermißte) angeordnet werden, soweit dadurch keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen droht oder drohen kann und die Bergung wirtschaftlich zumutbar ist. § 149 gilt sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Beachtung anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze nähere Bestimmungen über die wirtschaftliche Zumutbarkeit, über die Voraussetzungen für einen allfälligen Ersatz der erwachsenen Bergungskosten durch den Bund und über die Beiziehung von Sachverständigen durch Verordnung erlassen.
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