§ 177 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Bedingte Zollschuld

§ 177.

(1) Wenn Waren zum Vormerkverkehr abgefertigt werden oder als vorgemerkt gelten, entsteht für den Vormerknehmer die Zollschuld bedingt in der Höhe des auf die Vormerkware entfallenden Zolles; dies gilt auch dann, wenn hiebei die Festsetzung eines Zollbetrages unterbleibt. Werden Waren nachträglich in den Vormerkverkehr einbezogen, so gilt die anläßlich der vorhergegangenen Verzollung entstandene Zollschuld rückwirkend als bedingt entstanden; auf den bereits entrichteten Zoll ist § 60 anzuwenden.

(2) Werden im Eingang vorgemerkte Waren ordnungsgemäß in einen Vormerkverkehr einer anderen Person überführt, so geht die bedingte Zollschuld auf den nachfolgenden Vormerknehmer im Zeitpunkt der Aufnahme der Waren in dessen Vormerkverkehr über.

(3) Die bedingte Zollschuld wird unbedingt

  1. a) im Zeitpunkt des Ablaufes der Rückbringungsfrist;
  2. b) im Zeitpunkt der Erklärung von im Eingang vorgemerkten Waren zum Verbleib im Zollgebiet;
  3. c) im Zeitpunkt der Entnahme von auf Vormerkrechnung abgefertigten Waren zur Verbringung in den freien Verkehr;
  4. d) im Zeitpunkt der Verwendung vorgemerkter Waren entgegen den für den betreffenden Vormerkverkehr geltenden Bestimmungen;
  5. e) im Zeitpunkt der Ausfolgung der Waren, wenn die Waren infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum Vormerkverkehr zugelassen wurden.

(4) Verwendet eine andere Person als der Vormerknehmer die Ware entgegen den Bestimmungen für den betreffenden Vormerkverkehr, so haftet sie für die unbedingt gewordene Zollschuld.

(5) Die bedingte Zollschuld erlischt, wenn die vorgemerkte Ware innerhalb der Rückbringungsfrist zurückgebracht wird oder durch Zufall oder höhere Gewalt untergeht; desgleichen, wenn die Ware innerhalb der Rückbringungsfrist dem Zollamt gestellt und die Vernichtung beantragt wird; wird ein solcher Antrag gestellt, so gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.

(6) Bei Geltendmachung einer unbedingt gewordenen Zollschuld gilt der § 174 Abs. 6.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051837

alte Dokumentnummer

N3199222355J

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