§ 177 WTBG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Jahresabschluss

§ 177.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresabschluss aufzustellen.

(2) Der Jahresabschluss ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende September des folgenden Jahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197525

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