Ausschreibung der Planstellen
§ 177.
(1) Alle Planstellen von Staatsanwälten sind vor ihrer Besetzung auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur sowie die Ausschreibung der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften hat das Bundesministerium für Justiz zu veranlassen.
(3) Mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz haben der Leiter der Generalprokuratur die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40093748
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