Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Erneute Zustellung.
§ 177.
Wenn eine Postsendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte, ist der Zustellversuch zu wiederholen, wenn er Erfolg verspricht und die Postsendung weder nachzusenden noch dem Absender zurückzugeben ist. Bei Paketen ist dem Empfänger die Wiederholung des Zustellversuches schriftlich anzuzeigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146066
alte Dokumentnummer
N9195722746L
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