§ 177 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Erneute Zustellung.

§ 177.

Wenn eine Postsendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte, ist der Zustellversuch zu wiederholen, wenn er Erfolg verspricht und die Postsendung weder nachzusenden noch dem Absender zurückzugeben ist. Bei Paketen ist dem Empfänger die Wiederholung des Zustellversuches schriftlich anzuzeigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146066

alte Dokumentnummer

N9195722746L

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