Strafanzeige
§ 177.
Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn
- 1. der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder
- 2. der Gemeinschuldner flüchtig wird oder
- 3. sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.
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