Zuständigkeit
§ 177.
Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 der Landeshauptmann zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082440
alte Dokumentnummer
N5199434702J
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