§ 177 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Zuständigkeit

§ 177.

Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 der Landeshauptmann zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082440

alte Dokumentnummer

N5199434702J

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