§ 177 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Höchsttarife

§ 177.

(1) Wird die gebietsweise Abgrenzung (§ 176) verfügt, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.

(2) Wurde keine gebietsweise Abgrenzung (§ 176) verfügt, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung Höchsttarife dann festzulegen, wenn sie im Interesse der Leistungsempfänger erforderlich sind.

(3) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070160

alte Dokumentnummer

N5197418559S

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