§ 176b PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1994

§ 176b.

Das Abgabepostamt ist berechtigt zu verlangen, daß für Empfänger in Gemeinschaftsunterkünften (Wohnheimen, Beherbergungsbetrieben uä.), auf Campingplätzen oder an anderen Abgabestellen, an denen eine Zustellung ohne wesentliche Behinderung des Postdienstes nicht möglich ist, von dem über die Abgabestelle Verfügungsberechtigten (Inhaber, Verwalter, Betreiber usw.) eine oder mehrere Personen an der Abgabestelle als Ersatzempfänger für Postsendungen ohne Wertangabe namhaft gemacht werden. Der Umfang der Empfangsberechtigung darf hiebei auf nichtbescheinigte Sendungen eingeschränkt werden. Dem Ersatzempfänger dürfen auch Benachrichtigungen zu Postsendungen, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, übergeben werden. Wird kein Ersatzempfänger namhaft gemacht oder erhebt ein Empfänger gegen die Ersatzzustellung Einspruch, ist das Postamt berechtigt, einlangende Sendungen, die nicht auf andere Weise ordnungsgemäß zugestellt werden können, als unzustellbar zu behandeln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1994

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146065

alte Dokumentnummer

N9195722745L

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