§ 176a WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

§ 176a

(1) Partei im Berufungsverfahren bei den in diesem Bundesgesetz normierten Verfahren vor den Landeshauptleuten ist auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu.

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