§ 176a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1994

§ 176a.

Für eine natürliche Person bestimmte Pakete ohne Wertangabe und ohne Nachnahme dürfen unter den sonst für die Ersatzzustellung geltenden Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder Hausnachbarn zugestellt werden, wenn an der Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend ist. Der Empfänger ist hievon schriftlich zu verständigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1994

Schlagworte

Wohnungsnachbar

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146064

alte Dokumentnummer

N9195722744L

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