Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1994
§ 176a.
Für eine natürliche Person bestimmte Pakete ohne Wertangabe und ohne Nachnahme dürfen unter den sonst für die Ersatzzustellung geltenden Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder Hausnachbarn zugestellt werden, wenn an der Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend ist. Der Empfänger ist hievon schriftlich zu verständigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1994
Schlagworte
Wohnungsnachbar
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146064
alte Dokumentnummer
N9195722744L
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