Datenschutz
§ 176.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057646
alte Dokumentnummer
N3199958100L
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