§ 176 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 176.

Soweit die Ersatzzustellung zulässig ist, sind Postsendungen nur an eine erwachsene, zur Annahme bereite Person zuzustellen, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist. Wurden dem Abgabepostamt vom Empfänger bestimmte Personen als Ersatzempfänger schriftlich bekanntgegeben, darf nur an diese Personen ersatzzugestellt werden; das Postamt ist berechtigt, die Bekanntgabe solcher Personen zu verlangen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Ersatzzustellung erleichtert wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146063

alte Dokumentnummer

N9195722743L

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