Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
§ 176.
Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40034700
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