Gebietsweise Abgrenzung
§ 176.
(1) Der Landeshauptmann hat, wenn es aus Gründen der Feuerpolizei zweckmäßig ist, durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen.
(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Gebieten, für die eine gebietsweise Abgrenzung verfügt worden ist, dürfen nur Konzessionen erteilt werden, die die Ausführung von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder im Fall eines Auftrages gemäß § 175 ist jedoch die Verrichtung von Kehrarbeiten auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach der Erteilung der Konzession geändert, dann gilt die Konzession als auf das geänderte Kehrgebiet eingeschränkt, in dem der Standort der Konzession liegt.
(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 172 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.
(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075773
alte Dokumentnummer
N5198811430J
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