§ 176
(1) Die Akten sind nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers, womöglich fortlaufend nach Zulaß des übrigen Dienstes auszuscheiden; dies bedarf keiner Bewilligung der vorgesetzten Dienstbehörden. Der Gerichtsvorsteher hat die Einhaltung der für die Ausscheidung geltenden Vorschriften selbst zu überwachen oder durch einen Richter überwachen zu lassen. Bei der Ausscheidung sind Papier und Aktendeckel, die sich noch verwenden lassen, zurückzubehalten.
(2) Wenn sich ein größerer Vorrat ausgeschiedener Akten angesammelt hat, ist er zu veräußern. Die Gerichte haben hierüber Anträge an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu richten und nach seiner Weisung vorzugehen. Der Erlös ist in der Amtsrechnung zu buchen.
(3) Vor der Veräußerung ist das Archiv des Bundeslandes von der Gattung der zu veräußernden Akten zu verständigen und einzuladen, die ausgeschieden Akten binnen einer Frist von drei Monaten zu besichtigen. Die Akten, welche die Archive für ihre Zwecke für geeignet halten, sind ihnen auf Ersuchen gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Aus der Besichtigung und Übergabe dürfen den Gerichten Kosten nicht erwachsen. Anderen Stellen, zum Beispiel Museen, heimatkundlichen Vereinen usw., dürfen Akten nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz übergeben werden.
(4) Wenn das Archiv die Akten innerhalb der erteilten Frist nicht besichtigt oder die erbetenen Akten nicht übernimmt, sind sie zu veräußern.
(5) Bei der Veräußerung ist zu bedingen, daß sich der Erwerber verpflichtet, die Akten sofort unleserlich zu machen, und daß das Gericht berechtigt ist, dies durch einen Bediensteten überwachen zu lassen.
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