§. 176.
(1) Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten.
(2) Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag unter thunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist den Personen, welche in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Urkunden (§. 170 Z 3) Einsicht nehmen, bekanntzugeben.
Schlagworte
Kaufinteressent
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021099
alte Dokumentnummer
N2189616899T
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