§ 175 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Fälligkeit der Zollschuld

§ 175.

(1) Die Zollschuld wird mit ihrem Entstehen fällig.

(2) Bei der bedingten Zollschuld tritt die Fälligkeit mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(3) Die Zollschuld ist bei Fälligkeit zu entrichten. Den inländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen ist es jedoch gestattet, die im Laufe eines Kalendermonates fällig gewordenen Zollbeträge bis längstens 15. des nachfolgenden Monates zu entrichten. Hiebei können allenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

(4) Die Hauptzollämter können zur Beschleunigung des Warenverkehrs und zur Vereinfachung des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs auf Antrag für die Entrichtung des Zolls eine Zahlungsfrist von drei Wochen bewilligen, wenn die Einbringlichkeit des Zolls gesichert ist.

(5) Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld und der allenfalls bereits eingetretenen Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ist in Bescheiden, ausgenommen zollamtliche Bestätigungen (§ 59), für die Entrichtung des Zolles eine Frist einzuräumen, die drei Wochen nicht übersteigen darf.

(6) Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags nicht ein

  1. a) in den Fällen des § 174 Abs. 2, sofern keine Nachhineinzahlung des Zolles nach Abs. 3 oder 4 zusteht, bis zur Ausfolgung der Ware;
  2. b) in den sonstigen Fällen des § 174 Abs. 2 und in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. c, sofern der Zollschuldner die Unrichtigkeit von sich aus dem Zollamt anzeigt, und in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. d Z 1, wenn der Zoll innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;
  3. c) in den Fällen des § 174 Abs. 5, wenn die Selbstberechnung nach § 52a Abs. 4 dritter Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden Zahlungstermin entrichtet wird;
  4. d) in den Fällen des § 177 Abs. 3 lit. a und b und, sofern der Zollschuldner die beabsichtigte Verwendung vorher dem Zollamt anzeigt, auch des § 177 Abs. 3 lit. d, wenn der Zoll innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;
  5. e) in den Fällen des § 177 Abs. 3 lit. c, wenn der Zoll im Weg der Selbstberechnung ordnungsgemäß entrichtet oder die Selbstberechnung nach § 97 Abs. 3 zweiter Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden Zahlungstermin entrichtet wird;
  6. f) in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. a, sofern der Zollschuldner oder ein Haftender von sich aus das Verfügen über die Ware anzeigt und der Zoll innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051835

alte Dokumentnummer

N3199222353J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)