§ 175 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 175.

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß § 162 Abs. 2. Auf die Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.

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