Planstellen und Amtstitel
§ 175.
(1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:
Planstelle | Amtstitel | |
1. | Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt) | Staatsanwalt |
2. | Staatsanwalt | Staatsanwalt |
3. | Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) | Staatsanwalt |
4. | Erster Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft | Erster Staatsanwalt |
5. | Leiter der Staatsanwaltschaft und Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft | Leitender Staatsanwalt |
6. | Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft, Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft | Oberstaatsanwalt |
7. | Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft | Erster Oberstaatsanwalt |
8. | Leiter der Oberstaatsanwaltschaft | Leitender Oberstaatsanwalt |
9. | Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur | Generalanwalt |
10. | Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur | Erster Generalanwalt |
11. | Leiter der Generalprokuratur | Generalprokurator |
(2) Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 5 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:
- 1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,
- 2. Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
- 3. Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
- 4. Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.
(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.
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