§ 175 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 175.

Postsendungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sowie beschädigte Postsendungen sind von der Ersatzzustellung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für beschädigte Postsendungen, die über Verlangen des Absenders oder des Empfängers nach der Schadensfeststellung zugestellt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146062

alte Dokumentnummer

N9195722742L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)