§ 175 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Prüfungspflichten und Anordnungen des Gerichts

§. 175.

Das Gericht hat sich spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermine durch Prüfung der Urkunden, welche zum Beweise der Kundmachung und der Zustellung zu dienen haben, die Gewissheit zu verschaffen, dass die in Beziehung auf die Bekanntmachung und Zustellung des Versteigerungsedictes ertheilten Anordnungen befolgt wurden. Bei wahrgenommenen Mängeln sind die erforderlichen Berichtigungen, Ergänzungen und Curatorsbestellungen in der Art zu verfügen, dass die Versteigerung in dem für sie bestimmten Termine ungehindert vorgenommen werden kann.

Schlagworte

Versteigerungsedikt, Kuratorsbestellung, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009545

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