§ 174 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

V. Zollschuld Entstehung der Zollschuld

§ 174.

(1) Die Zollschuld ist die Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles.

(2) Die Zollschuld entsteht, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3, für den Anmelder durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten. Erklärt jemand vor der Ausfolgung der Ware, die Zollschuld entrichten zu wollen, so tritt er in allen die Zollschuld betreffenden Belangen an die Stelle des Anmelders.

(3) Die Zollschuld entsteht kraft Gesetzes

  1. a) für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, oder der eine solche Ware an sich bringt, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war;
  2. b) für den, der eine ausfuhrzollpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollausland verbringt oder verbringen läßt;
  3. c) für den, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung oder in der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes, in den Fällen des § 52 Abs. 3 in den zur Abfertigung vorgelegten Unterlagen bewirkt, daß eine zollpflichtige Ware zollfrei oder unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wird, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages;
  4. d) für den Begünstigten, wenn
  1. 1. er dem Zollamt anzeigt, einer Verpflichtung, unter der eine Zollbegünstigung gewährt wurde, nicht entsprechen zu wollen,
  2. 2. einer Verpflichtung, unter der eine Zollbegünstigung gewährt wurde, nicht entsprochen wird, ohne daß dies vorher dem Zollamt angezeigt wird,
  3. 3. er durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß ihm eine Zollbegünstigung gewährt wird;
  1. e) für den, der
  1. 1. von einem Begünstigten zollbegünstigte Waren übernimmt, ohne die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbegünstigung zu erfüllen, obwohl ihm diese bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war,
  2. 2. als Empfänger der Bedingung des § 29 Abs. 5 nicht entspricht,

(4) Die nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 lit. c für den Anmelder entstandene Zollschuld entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Empfänger, falls dieser in der schriftlichen Anmeldung oder bei mündlicher Anmeldung im zollamtlichen Abfertigungsbefund genannt ist. Der Anmelder kann sich in diesen Fällen von der für ihn entstandenen Zollschuld durch den Nachweis befreien, daß der Empfänger die Ware übernommen hat.

(5) Für den Inhaber einer Bewilligung nach § 52a entsteht die Zollschuld hinsichtlich der im vorangegangenen Zeitraum eingeführten oder ausgeführten Waren mit Beginn des Tages, an dem die Sammelanmeldung für diesen Zeitraum abzugeben ist.

(6) Wird bei nachträglichen Ermittlungen festgestellt, daß während eines längeren Zeitraumes die Zollschuld nach Abs. 3 entstanden oder in den Fällen des Abs. 5 nicht im Weg der Selbstberechnung entrichtet worden ist, so kann diese Zollschuld auf Grund des hochgerechneten Ergebnisses der Ermittlungen betreffend einen Teil des Zeitraumes oder betreffend einzelne Waren ohne Bezugnahme auf die Einzelfälle bemessen werden, wenn nach der Lage des Falles anzunehmen ist, daß die maßgebenden Umstände während des gesamten Zeitraumes und für alle Waren annähernd dieselben waren, und der Zollschuldner auf ein Rechtsmittel verzichtet.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051834

alte Dokumentnummer

N3199222352J

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