§ 174 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Aufsicht

§ 174.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und Verordnungen aufzuheben.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit besteht keine Amtsverschwiegenheit.

(5) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066988

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