Der zweite Abschnitt des 2. Hauptstücks tritt mit LGBl. Nr. 44/2013 außer Kraft.
§ 174
Austritt und Entlassung
(1) Die §§ 22 und 23 sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden.
(2) Die Erklärung gemäß § 22 kann bereits vor dem Ende des Amtes (§ 5 Abs. 2 lit. a und b des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland) abgegeben werden.
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