§ 174 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Geschäftsführer und Pächter

§ 174.

Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§ 40) darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon in zwei Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber, Geschäftsführer, Pächter oder Filialgeschäftsführer tätig ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070157

alte Dokumentnummer

N5197418556S

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