Geschäftsführer und Pächter
§ 174.
Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§ 40) darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon in zwei Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber, Geschäftsführer, Pächter oder Filialgeschäftsführer tätig ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070157
alte Dokumentnummer
N5197418556S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)