§ 174 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 174.

Für Personen, an welche die Zustellung der Edictsausfertigung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder an welche die Zustellung fruchtlos versucht wurde, hat das Gericht einen Curator zu bestellen, dem die Ausfertigung zu behändigen ist (§. 162 Absatz 2 und 3).

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