Öffentliche Bekanntmachung
§ 173a.
Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 IEG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Öffentliche Bekanntmachung
§ 173a.
Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 IEG).
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