§ 173 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

XIV. Hauptstück

Von der Vorladung, Vorführung, vorläufigen Verwahrung und Verhaftung des Beschuldigten I. Vorladung

§ 173.

(1) Der Beschuldigte wird, wo das Gesetz nichts anderes vorschreibt, zuerst nur zur Vernehmung vorgeladen.

(2) Diese Vorladung geschieht durch Zustellung einer vom Untersuchungsrichter unterzeichneten, an den Vorzuladenden gerichteten schriftlichen und verschlossenen Ladung. Diese muß den Namen des Gerichtes und des Vorgeladenen, die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung, den Ort, den Tag und die Stunde des Erscheinens und den Beisatz enthalten, daß der Vorgeladene als Beschuldigter vernommen werden solle und im Falle seines Ausbleibens persönlich werde vor Gericht geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030475

alte Dokumentnummer

N2197523828S

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