§ 172b und § 172c wurden gemäß Artikel 1, BGBl. I Nr. 149/2004 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen
§ 173.
(1) Für Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist bei der Beurteilung der Patentierbarkeit § 2 Z 2, bei der Beurteilung der Neuheit § 3, als Nichtigerklärungsgrund § 48 Abs. 1 Z 2 sowie als Einspruchsgrund § 102 Abs. 2 Z 2 jeweils in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 634/1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel VI der Patentrechts-Novelle 1984, BGBl. Nr. 234/1984, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Auf Rechte, die vor dem 1. Jänner 1996 von der Heeres- oder Monopolverwaltung auf Grund der §§ 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die §§ 24, 25 und 173 Z 3 in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 172b und § 172c wurden gemäß Artikel 1, BGBl. I Nr. 149/2004 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR40059543
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