§ 173 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 173.

(1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. Bei der Abstimmung, stimmt zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.

(2) Die Notarenrichter tragen bei mündlichen Verhandlungen das für die Richter des Disziplinarsenates vorgeschriebene Amtskleid.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015852

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