§ 173.
(1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. Bei der Abstimmung, stimmt zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.
(2) Die Notarenrichter tragen bei mündlichen Verhandlungen das für die Richter des Disziplinarsenates vorgeschriebene Amtskleid.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015852
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