§ 173 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

9. Kapitel.

Aktenvernichtung.

§ 173

Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren oder an Archive

abzugeben sind.

(1) Von der Ausscheidung und Vernichtung bleiben dauernd ausgeschlossen:

  1. 1. Akten, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen ein geschichtliches, wissenschaftliches oder politisches Interesse bieten (§ 382 Abs. 2 Z 6), einschließlich der Justizverwaltungsakten, die für die allgemeine oder örtliche Geschichte Bedeutung haben;
  2. 2. Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;
  3. 3. Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;
  4. 4. Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, BGBl. Nr. 326/1927), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;
  5. 5. das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;
  6. 6. Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;
  7. 7. die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (§ 168) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;
  8. 8. aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;
  9. 9. aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
  10. 10. aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
  11. 11. die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;
  12. 12. die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise;
  13. 13. Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen;
  14. 14. Akten der Geschworenen- und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte.

(2) Die im Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9, 10, 13 und 14 genannten Akten und Aktenteile sind nach Ablauf von 50 Jahren dem Archiv des Bundeslandes auf dessen Verlangen zu übergeben, sofern es sich schriftlich verpflichtet, diese Akten (Aktenteile) dauernd aufzubewahren. Das gleiche gilt für Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt werden. Für die Berechnung der 50jährigen Frist gelten die Bestimmungen des § 174 Abs. 2 sinngemäß; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde. Aus der Übergabe der Akten und Bücher an die Archive dürfen dem Gerichte Kosten nicht erwachsen.

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