§ 172a PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Änderung des Gebührenausmaßes

§ 172a.

(1) Werden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausmaß von Gebühren geändert, so sind die neuen Bestimmungen unbeschadet der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen überreicht werden.

(2) Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu zahlen, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101 Abs. 1 angegeben ist.

(3) Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12036167

alte Dokumentnummer

N2199221578J

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