E. Reiseverkehr
§ 172
(1) § 172.Reiseverkehr im Sinn dieses Bundesgesetzes ist der grenzüberschreitende Verkehr mit Waren, die von Reisenden an ihrer Person getragen oder mitgeführt werden, sofern sie letzterenfalls nach Art und Umfang über das nicht hinausgehen, was nach der Verkehrsauffassung als Gepäck angesehen wird. Reisender ist jede natürliche Person, die die Zollgrenze überschreitet.
(2) Reisende, die keine für den Handel bestimmten Waren mit sich führen, sind bei den Grenzzollämtern jederzeit bei Tag und Nacht abzufertigen; das gleiche gilt bei allen Zollämtern für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck, soweit es keine zum Handel bestimmten Waren enthält.
(3) Zur Abfertigung der von Reisenden mitgeführten, nicht zum Handel bestimmten Waren genügt mündliche Anmeldung. Wenn Reisende vom Zollorgan nur allgemein nach mitgeführten Waren befragt werden, können sie die Abgabe einer mündlichen Anmeldung ablehnen und sich der zollamtlichen Beschau unterwerfen. In diesem Falle sind die Reisenden zollstrafrechtlich nur für solche Waren verantwortlich, die sie durch besondere Maßnahmen zu verheimlichen versucht haben. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens kann das Zollamt für die Abfertigung von nicht zum Handel bestimmten Waren anstelle der mündlichen Anmeldung eine schriftliche Erklärung darüber annehmen, ob, in welcher Menge und in welchem Wert bestimmte Waren im Reisegepäck enthalten sind; eine solche Erklärung hat die gleiche Wirkung wie eine mündliche Anmeldung sobald sie vom Reisenden oder für diesen vom Beförderungsunternehmen dem abfertigenden Zollorgan übergeben wird.
(4) Die Reisenden sind verpflichtet, ihr Gepäck so darzulegen, daß die zollamtliche Beschau ohne Schwierigkeit durchgeführt werden kann. Die Reisenden müssen die in ihren Gepäckstücken enthaltenen Waren über Verlangen des Zollorgans selbst auspacken oder auspacken lassen. Über Verlangen des Reisenden ist das Reisegut unter Ausschluß unbeteiligter Personen abzufertigen.
(5) Wenn ein Reisender hinsichtlich mitgeführter Waren, auf die ein Eingangsabgabenbetrag oder ein Ausgangsabgabenbetrag von nicht mehr als 2 000 S entfällt, eine Stellungs-, Erklärungs-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt oder zu verletzen versucht, sind dadurch begangene Finanzvergehen nicht zu verfolgen, wenn der Reisende unter Verzicht auf die Einbringung einer Berufung neben den Eingangs- oder Ausgangsabgaben eine Abgabenerhöhung in der Höhe dieser Abgaben entrichtet oder, falls keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu entrichten wären, eine Zahlung in der Höhe dieser Abgaben leistet (Nebenanspruch gemäß § 3 Abs. 2 BAO). Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Zollabfertigung wegen Fehlens einer hiefür erforderlichen Voraussetzung nicht möglich ist. Die Vorschreibung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Nebenansprüche hat auch im Falle einer bereits entstandenen Zollschuld mittels zollamtlicher Bestätigung zu erfolgen. Der Berufungsverzicht ist schriftlich zu erklären.
(6) Im Reiseverkehr können zur Vermeidung von Aufenthalten und zur Beschleunigung der Zollabfertigung die Bemessungsgrundlagen für zollpflichtiges Reisegut mit Ausschluß der für den Handel bestimmten Waren durch Schätzung ermittelt werden, sofern der Reisende nicht die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen beim Zollamt verlangt.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Grenzbewohner.
(8) Staatsoberhäupter und ihr unmittelbares Gefolge sowie die von ihnen mitgeführten Waren und Beförderungsmittel sind beim Grenzübertritt von jeder Zollamtshandlung frei zu lassen. Das gleiche gilt für ausländische Regierungsmitglieder und ihr unmittelbares Gefolge anläßlich von Reisen in amtlicher Mission.
(9) Die in § 40 genannten diplomatischen Personen und Berufskonsuln sowie deren Familienangehörigen sind gegen Vorweis ihres Diplomatenpasses und gegen die Erklärung, daß sie keine zollpflichtigen oder verbotenen Waren mit sich führen, beim Grenzübertritt hinsichtlich ihres mitgeführten Reise- und Handgepäcks von jeder Zollamtshandlung frei zu lassen. Dies gilt auch für ihre Grenzübertritte anläßlich des Dienstantrittes in Österreich und anläßlich der Abberufung. Bei begründetem Verdacht einer Zollzuwiderhandlung kann aber das Zollamt die Beschau des Gepäcks in Anwesenheit der diplomatischen Person, des Berufskonsuls, des Familienangehörigen oder eines bevollmächtigten Vertreters vornehmen.
(10) Das ordnungsgemäß amtlich gesiegelte diplomatische Kuriergepäck ist von jeder Zollbehandlung frei zu lassen, wenn es nach Art, Anzahl, Umfang und Anschrift mit dem vom Kurier vorzuweisenden Verzeichnis seiner Behörde übereinstimmt. Dies gilt sinngemäß auch für unbegleitete Dienstpost.
(11) Wird im Reiseverkehr eine für nicht zum Handel bestimmte Waren bestehende Stellungspflicht anläßlich der Durchfuhr von Waren verletzt und dies beim Grenzaustrittszollamt festgestellt, so ist der auf diese Waren entfallende Zoll nicht zu erheben.
(12) Zur Erleichterung der Zollabfertigung im Reiseverkehr kann das Zollamt, wenn es die örtlichen Gegebenheiten gestatten, den Reisenden auf dem Amtsplatz bestimmte Wege (Fahrstreifen, Durchgänge u. dgl.) bezeichnen; deren Wahl kommt einer Erklärung des Reisenden darüber gleich, ob er Waren, die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt oder nicht. Diese Bezeichnung hat mittels Hinweistafeln zu erfolgen, deren Form und Inhalt vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen sind.
(13) Der Bundesminister für Finanzen kann weiters zur Vereinfachung der Zollabfertigung durch Verordnung für alle oder bestimmte Zollämter gestatten, daß alle oder bestimmt bezeichnete Reisende durch optische Hilfsmittel wie Aufkleber oder Plaketten anzeigen dürfen, daß in dem von ihnen benutzten Beförderungsmittel keine der Stellungspflicht unterliegenden Waren mitgeführt werden. Eine solche Anzeige kommt der Erklärung des Reisenden gleich, daß er keine anderen Waren mitführt.
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