Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
Besitz von Gegenständen
§ 172.
Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
Schlagworte
Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028336
alte Dokumentnummer
N2196924276S
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