§ 172 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Materielle Gegenseitigkeit

§ 172.

Die Begünstigung nach § 171 kann auch Angehörigen jener ausländischen Staaten gewährt werden, die nach Maßgabe einer vom Präsidenten des Patentamtes im Patentblatt zu verlautbarenden Kundmachung im wesentlichen die gleiche Begünstigung österreichischen Staatsbürgern einräumen. Gewährt einer dieser Staaten österreichischen Staatsbürgern diese Begünstigung in einem geringeren als dem im § 171 vorgesehenen Umfang, so kann die entsprechende Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.

Materielle Gegenseitigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028826

alte Dokumentnummer

N2197026912S

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