Materielle Gegenseitigkeit
§ 172.
Die Begünstigung nach § 171 kann auch Angehörigen jener ausländischen Staaten gewährt werden, die nach Maßgabe einer vom Präsidenten des Patentamtes im Patentblatt zu verlautbarenden Kundmachung im wesentlichen die gleiche Begünstigung österreichischen Staatsbürgern einräumen. Gewährt einer dieser Staaten österreichischen Staatsbürgern diese Begünstigung in einem geringeren als dem im § 171 vorgesehenen Umfang, so kann die entsprechende Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.
- (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 55)
Materielle Gegenseitigkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028826
alte Dokumentnummer
N2197026912S
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