§ 172 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Häfen und Flughäfen

§ 172.

Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Bereitstellung von Flughäfen, Häfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr.

Schlagworte

Luftverkehr, Seeverkehr

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074379

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