§ 171a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

§ 171a

§ 171a. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.

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