Haushaltsordnung – Umlagenordnung
§ 171.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen.
(2) Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:
- 1. die allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,
- 2. die interne Kontrolle,
- 3. die Verwaltung und Anlage des Vermögens,
- 4. die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,
- 5. die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und
- 6. die öffentliche Einsichtnahme in den Rechnungsabschluß.
(3) Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf
- 1. die Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,
- 2. den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,
- 3. die Zweckmäßigkeit und
- 4. einen gleichmäßigen Mittelzufluß.
(4) Die Haushaltsordnung und die Umlagenordnung sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.
Schlagworte
Kassenführung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057641
alte Dokumentnummer
N3199958095L
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