§ 171 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Haushaltsordnung – Umlagenordnung

§ 171.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen.

(2) Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. die allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,
  2. 2. die interne Kontrolle,
  3. 3. die Verwaltung und Anlage des Vermögens,
  4. 4. die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,
  5. 5. die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und
  6. 6. die öffentliche Einsichtnahme in den Rechnungsabschluß.

(3) Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf

  1. 1. die Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,
  2. 2. den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,
  3. 3. die Zweckmäßigkeit und
  4. 4. einen gleichmäßigen Mittelzufluß.

(4) Die Haushaltsordnung und die Umlagenordnung sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

Schlagworte

Kassenführung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057641

alte Dokumentnummer

N3199958095L

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