§ 171 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 171

§ 171. Vor dem Untersuchungsrichter ist die Beeidigung des Zeugen erst nach der Abhörung unter Beobachtung des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, vorzunehmen.

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