Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 171.
Die Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen ist ordnungsgemäß, wenn sie an der Abgabestelle zurückgelassen oder in Briefkasten eingelegt werden, die an der Abgabestelle des Empfängers (Briefeinwurf) oder für mehrere Empfänger in der Nähe des Gebäudeeingangs (Hausbrieffachanlage) oder für Empfänger im Landzustellbezirk an einer geeigneten Stelle im Freien (Abgabebriefkasten) angebracht sind. Gleiches gilt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Inhaber der Abgabestelle in ein Fach einer sonstigen Abgabeeinrichtung eingelegt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146058
alte Dokumentnummer
N9195722738L
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