§ 171.
(1) Für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in diesem Bundesgesetz und in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann.
(2) Der Landeshauptmann ist in folgenden Fällen in erster Instanz zuständig:
- 1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
- 2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen in erster Instanz zuständig:
- 1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
- 2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
- 3. Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter-und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist.
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