Drittes Hauptstück. Allgemeine Verfahrensbestimmungen. Anwendung der Prozeßgesetze
§ 171.
Soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
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