§ 171 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Drittes Hauptstück. Allgemeine Verfahrensbestimmungen. Anwendung der Prozeßgesetze

§ 171.

Soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.

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